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Erasmus+ Programme Guide

The essential guide to understanding Erasmus+

Mobilitätsmöglichkeiten für Erasmus-akkreditierte-organisationen im jugendbereich

Akkreditierte Organisationen haben die Möglichkeit, Fördermittel für Mobilitätsaktivitäten junger Menschen in vereinfachter Form zu beantragen. Die Anträge basieren auf dem zuvor genehmigten Akkreditierungsaktivitätenplan, weshalb eine detaillierte Liste und Beschreibung der geplanten Aktivitäten nicht erforderlich sind. Stattdessen geht es in den Anträgen insbesondere darum, die Zahl der durchzuführenden Aktivitäten und der Teilnehmer zu schätzen.

Die im Rahmen dieser Aktion1 durchzuführenden Mobilitätsaktivitäten müssen den Mindestanforderungen entsprechen, die für die einzelnen Arten von Aktivitäten in den jeweiligen Abschnitten dieses Leitfadens festgelegt sind. 

Die akkreditierten Organisationen verpflichten sich, die Erasmus-Qualitätsstandards im Jugendbereich einzuhalten und hochwertige Mobilitätsaktivitäten im Bereich Jugend durchzuführen. 

Akkreditierte Jugendorganisationen kommen nicht für eine Finanzierung im Rahmen von Standardaktionen für Jugendbegegnungen und Mobilitätsprojekten für Jugendarbeiter in Betracht. Sie können jedoch die Rolle eines Partners in diesen Projekten übernehmen. 

Förderkriterien

Für Finanzhilfeanträge gelten die nachstehenden Förderkriterien.

Wer ist antragsberechtigt?

Jede Organisation, die zum Datum des Projektbeginns über eine gültige Erasmus-Akkreditierung im Jugendbereich verfügt.

Förderfähige aktivitäten

  • Jugendbegegnungen
  • Aktivitäten zur beruflichen Fortbildung von Jugendarbeitern

Darüber hinaus können die folgenden Aktivitäten durchgeführt werden:

  • Vorbereitende Besuche
  • Aktivitäten zur Systementwicklung und Öffentlichkeitsarbeit (nur in Verbindung mit Aktivitäten zur beruflichen Entwicklung von Jugendbetreuern)

Eine Beschreibung und die Förderkriterien für jede dieser Aktivitäten sind in den entsprechenden Abschnitten dieses Leitfadens enthalten.

Projektdauer

Alle akkreditierten Projekte haben zunächst eine Laufzeit von 15 Monaten. Nach 12 Monaten haben alle Begünstigten die Möglichkeit, die Laufzeit ihres Projekts auf insgesamt 24 Monate zu verlängern.

Wo ist der antrag zu stellen?

Bei der nationalen Agentur des Landes, in dem die antragstellende Organisation ansässig ist.

Wann ist der antrag zu stellen?

Antragsteller müssen ihren Finanzhilfeantrag spätestens zu den folgenden Terminen einreichen:

  • 12. Februar, 12:00:00 Uhr (Mittag Brüsseler Zeit) für Projekte, die am 1. Juni desselben Jahres beginnen.

Wie ist der antrag zu stellen?

Nähere Informationen zur Antragstellung finden Sie in Teil C dieses Leitfadens.

Weitere mindestanforderungen

Eine akkreditierte Organisation kann sich nur einmal pro Aufforderung (Jahr) für ein akkreditiertes Projekt bewerben.

Mittelzuweisung

Die Höhe der gewährten Finanzhilfe hängt von mehreren Faktoren ab:

  • dem für die Zuweisung an akkreditierte Antragsteller verfügbaren Gesamtbudget 
  • den beantragten Aktivitäten 
  • dem Grund- und Höchstbetrag der Finanzhilfe
  • den folgenden Zuweisungskriterien: finanzielle Leistung, qualitative Leistung, politische Prioritäten und Themenbereiche, die Gegenstand der beantragten Aktivitäten sind, und geografische Ausgewogenheit (sofern die nationale Agentur dieses Kriterium anwendet).

Detaillierte Regeln für den Grund- und Höchstbetrag der Finanzhilfe, die Bewertung der Zuweisungskriterien, die Gewichtung der einzelnen Kriterien, die Zuweisungsmethode und das Budget für akkreditierte Projekte werden von der nationalen Agentur vor Ablauf der Einreichungsfrist veröffentlicht.

  1. Der Großteil der Mittel für diese Aktion wird der Unterstützung transnationaler Aktivitäten zugewiesen, in die Organisationen und Teilnehmende aus den EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern eingebunden sind. Allerdings können bis zu 25 % des verfügbaren Budgets für die Finanzierung internationaler Mobilitätsaktivitäten unter Beteiligung von Organisationen und Teilnehmenden aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern in der Nachbarschaft der EU verwendet werden (Regionen 1 bis 4, siehe Abschnitt „Förderfähige Länder“ in Teil A dieses Leitfadens). ↩ back
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